§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ruderverein Sparta Klein Köris e.V.“ und hat seinen Sitz in Klein Köris. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Königs Wusterhausen eingetragen.

Als Gründungstag gilt der 28. Juni 1961. Die Flagge des Vereins ist weiß mit zwei roten Streifen und einem roten “S” in der Mitte.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck

Der Verein bezweckt die planmäßige und der Allgemeinheit dienenden Pflege des Rudersports sowie ergänzender Sportarten zur körperlichen und geistigen Stärkung seiner Mitglieder. Diesem Zweck dienen insbesondere die dem Verein gehörenden Grundstücke, Gebäude und Sportgeräte. Zur besonderen Ausbildung der Jugend unterhält der Verein eine Jugendabteilung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen:

  1. Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Sport-, Spiel und Wassersportübungen
  2. Anschaffung und Erhaltung von durch Ziff. 1 bedingten Geräten, Plätzen, Räumen usw.

 

  1. Ausbildung von zur sachgemäßen Leitung der Sport-, Spiel- und Wassersportübungen erforderlichen Personen (Ruderwarte usw.), ferner Beschaffung der notwendigen Literatur
  2. Abhaltung geeigneter, zweckdienlicher Vorträge
  3. Führung einer Statistik über die Vereinsveranstaltungen
  4. Durchführung von Versammlungen, sportlichen Veranstaltungen, Wanderungen usw.
  5. Das Motorboot darf nur für den Trainingsbetrieb und bei erforderlichen Transporten für Regatten und Gemeinschaftsfahrten von dem dafür berechtigten Personenkreis benutzt werden
  6. Steuerberechtigungen für den Achter werden vom Vorstand erteilt
  7. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§4

Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören, welche das 12. Lebensjahr überschritten hat.

§5

 Aufnahme

Der sich zur Aufnahme Meldende hat eine Beitrittserklärung persönlich einzureichen. Bei Jugendlichen ist für die Aufnahme die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten notwendig. Die Vorstellung erfolgt in der nächstfolgenden Vereinsversammlung. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten vom Tage der Beitrittserklärung an, eine Kündigung durch den Vorstand erfolgt ist.

Mit der Beitrittserklärung ist die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Neu aufgenommene Mitglieder müssen sich einer sportärztlichen Untersuchung unterziehen und den Nachweis erbringen, dass sie schwimmen können.

Der Verein führt als Mitglieder:

 

  1. Erwachsene Mitglieder
  2. aktive Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  3. passive Mitglieder, die sich im Verein sportlich nicht betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  4. fördernde Mitglieder
  5. auswärtige Mitglieder
  6. Ehrenmitglieder

 

  1. Jugendliche Mitglieder im Kinder- und Jugendbereich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, üben den Sport aus und besitzen volle Rechte und Pflichten. Fördernde Mitglieder können im Rahmen des vorhandenen Materials zur Sportausübung zugelassen werden. Sie unterstützen fördernd die Zwecke und Ziele des Vereins und haben beratende Stimme. Mit einer etwaigen Wahl in den geschäftsführenden Ausschuss erhalten sie für die Amtszeit aktives Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder üben den Sport aus und haben kein

Stimmrecht.

Ehrenmitglieder werden durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt. Sie besitzen die Rechte eines aktiven Mitgliedes.

 § 6

Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder können bei regelmäßiger Beitragszahlung die vorhandenen Gebäude und Sportgeräte benutzen.
  3. Zahlung der Vereinsbeiträge (monatliche Vorauszahlung).
  4. Beachtung und Innehaltung der Vereins- und Verbandssatzungen, der Vereins- und Verbandsbeschlüsse.
  5. Besuch der Vereinsversammlungen und -veranstaltungen.
  6. Gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft.
  7. Arbeitseinsätze zum Erhalt und Ausbau des Vereinsgeländes.

§ 7

Beitrag

Der monatliche Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Bei besonderen Verhältnissen kann der Beitrag auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 8

Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist zum 30.06. und 31.12. jeden Jahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Die Umwandlung der Mitgliedschaft, die eine niedrigere Beitragszahlung bewirkt, unterliegt einer dreimonatigen Kündigungsfrist und kann nur zum 01.04. jeden Jahres erfolgen.

§ 9

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung (Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder) erfolgen

  1. wenn es länger als 3 Monate mit den Beitragszahlungen in Rückstand ist, ohne Stundung erlangt zu haben.
  2. wenn es Handlungen begeht, durch die das Ansehen oder das Eigentum des Vereins gefährdet wird.
  3. bei groben Verstößen gegen die Vereins- und Verbandsbeschlüsse-
  4. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

Das zum Ausschluss gestellte Mitglied kann gegen den Beschluss das Urteil einer Vereinshauptversammlung beantragen. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.

§ 10

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister (Kassenwart)
  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Er ordnet und überwacht die Tätigkeit im Verein und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

  • Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Verein gemeinsam durch zwei der unter (1) genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss.

 

  • Als geschäftsführender Ausschuss werden dem Vorstand beigegeben:

        der Schriftführer

        die Ruderwarte (Sportwarte)

        die Bootswarte

        der Jugendleiter

 

Der Vorstand und der geschäftsführende Ausschuss werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Ausschusses müssen dem Verein mindestens ein Jahr angehören. Die Wahlen hierfür erfolgen mit einfacher Mehrheit. Wird im Vorstand bzw. im geschäftsführenden Ausschuss ein Amt frei, so ist die Ergänzungswahl spätestens in der darauffolgenden Versammlung vorzunehmen.

Die Wahlperiode reicht stets nur bis zum Schluss des entsprechenden Geschäftsjahres.

  • Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Vereinsversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Festsetzung der Tagesordnung für jede dieser Zusammenkünfte. Er hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Geschäftsführung der anderen. Vorstandsmitglieder zu nehmen und hat die Protokolle gegenzuzeichnen. Im Verhinderungsfalle tritt der 2. Vorsitzende für ihn ein.

Der Schriftführer hat die Protokolle zu führen sowie sämtliche schriftlichen Arbeiten zu erledigen.

Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu führen. In jedem Vierteljahr ist ein Kassenbericht zu geben.

Die Bootswarte haben für die Instandhaltung der Boote und des dazugehörenden Materials zu sorgen und über dieses ein Verzeichnis zu führen. Sie sind berechtigt, die Mitglieder zur Pflege des Bootsmaterials heranzuziehen.

Den Ruderwarten obliegt die Ausbildung der Mitglieder im Rudern und Steuern sowie die Fahrtenansetzung.

Der Jugendleiter führt den Vorsitz in den Jugendversammlungen und leitet den Betrieb der Jugendabteilung. Zur Ausführung der Verwaltungsarbeiten innerhalb der Jugendabteilung wählt die Jugendversammlung aus ihrer Mitte einen Schriftführer, einen Kassierer und einen Jugendvertreter, der stimmberechtigt an den Vereinsversammlungen teilzunehmen hat. Zur Unterstützung der Arbeit des Jugendleiters kann der Vorstand Übungsleiter benennen.

  • Der Vorstand und der geschäftsführende Ausschuss werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 11

Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kasse und des Vereinseigentums sind in der Jahreshauptversammlung zwei für die Dauer von zwei Jahren tätige Kassenprüfer zu wählen. Sie haben laufend Prüfungen durchzuführen. Dem Vorstand und dem geschäftsführenden Ausschuss dürfen sie nicht angehören.

§ 12

Versammlungen und Sitzungen

Die Geschäftsordnung in allen Versammlungen und Sitzungen wird nach parlamentarischen Grundsätzen durchgeführt. Vorstandssitzungen gehen jeder Versammlung voraus und werden außerdem vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Versammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes
  7. Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge
  9. Entscheidung über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes nach § 9
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Wahl des geschäftsführenden Ausschusses
  12. Auflösung des Vereins

 

  • Die Hauptversammlung findet bis zum 31.03. jeden Jahres statt.
  • Einladungen zur Jahreshauptversammlung sind den Mitgliedern 21 Tage vor dieser zuzustellen. Anträge sind dem Vorstand bis 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung einzureichen (Datum des Poststempels).
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. der Vorstand beschließt
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe anträgt
  3. den § 9 Ziff. 3 oder 4 betrifft
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Anträge können gestellt werden
  1. von jedem erwachsenen Mitglied § 5 Abs. 4 Ziff. 1
  2. vom Vorstand

§ 13

Allgemeines

Kein Mitglied hat an dem Vereinsvermögen It. Satzung irgendwelchen persönlichen Anspruch. Den Empfang der Satzung sowie der Ruder- und Bootshausordnung hat es durch Unterschrift zu bestätigen. Irgendwelche Ansprüche haben die Erben oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mitglieds in keiner Weise zu stellen.

Der Verein übernimmt für die in die Vereinsräume eingebrachten

Gegenstände Boote, dazugehörendes Material, Kleidungsstücke u.a., auch für die Beschädigung keinerlei Haftung.

Für die im Bootshaus, auf dem Bootsplatz, beim Rudern usw. vorkommenden Unfälle ist eine Haftpflicht des Vereins ausgeschlossen.

§ 14

Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederhauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation, soweit es die Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Schlussabstimmungen

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung und Erledigung der gesetzlichen Vorschriften in Kraft.

Klein Köris, den 5. Juli 1990               Der Vorstand

  1. Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.11.1992 beschlossen.
  2. Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.03.1997 beschlossen.